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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1995 28: Obergericht

Der Versicherte arbeitete als Lieferfahrer für die Firma R.________ SA und war gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Schweizerischen Nationalen Unfallversicherung (CNA) versichert. Nach einem Arbeitsunfall am 24. August 2007 erhielt er medizinische Behandlung und Arbeitsunfähigkeitsentschädigung, die von der CNA übernommen wurden. Nach einem weiteren Unfall im April 2008, bei dem er Rückenschmerzen erlitt, wurde die Arbeitsunfähigkeit weiterhin von der CNA entschädigt. Trotz ärztlicher Untersuchungen und Gutachten wurde die Zahlung der Leistungen von der CNA eingestellt, da kein kausaler Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall nachgewiesen werden konnte. Der Versicherte legte erfolglos Widerspruch ein und reichte schliesslich Klage ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben, und es werden keine Entschädigungen gewährt.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1995 28

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1995 28
Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Obergericht Entscheid OG 1995 28 vom 18.12.1995 (LU)
Datum:18.12.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 123, 125, 126 lit.b und 130ff. ZPO. Wird der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ist der mittellosen beklagten Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur für den Fall der Leistung des von der klagenden Partei noch einzuverlangenden Gerichtskostenvorschusses zu bewilligen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich subsidiär gegenüber einer Sicherheitsleistung für die Parteikosten, es sei denn, eine der in § 126 ZPO formulierten Ausnahmen greife Platz.

Schlagwörter : Gerichtskosten; Rechtspflege; Gerichtskostenvorschuss; Urteilsabänderungsprozess; Rekursverfahren; Höhe; Säumnisfolge; Urteilsabänderungsklage; Auswirkungen; Faktischer; Einlassungszwang; Kostenvorschuss; Offizialsachen; Beurteilung; Einschränkung; Vorbehalts; Kostensicherungsgesuch; Beklagten; Sicherheitsleistung; Sinne; Herabsetzung; Frauenalimenten
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1995 28

Dem Kläger wurde die unentgeltliche Rechtspflege auch im Rekursverfahren verweigert. Daher ist von ihm nach § 123 Abs. 1 ZPO im angehobenen Urteilsabänderungsprozess ein Gerichtskostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten einzuverlangen. Wird dieser nicht fristgerecht geleistet, tritt die nach § 123 Abs. 3 ZPO anzudrohende Säumnisfolge gemäss § 124 ZPO ein, womit die bereits eingereichte Urteilsabänderungsklage keine Auswirkungen auf die Beklagte zeitigen würde. Faktischer Einlassungszwang bestünde erst, wenn der Kostenvorschuss tatsächlich bezahlt würde. Daher ist die unentgeltliche Rechtspflege zum vornherein auf den Fall zu beschränken, dass der Kläger den von ihm zu verlangenden Gerichtskostenvorschuss tatsächlich leistet. Erst wenn der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht bezahlt wird, bedarf die beklagte Gegenpartei allenfalls der unentgeltlichen Rechtspflege.

Weil im angestrengten Urteilsabänderungsprozess mehrheitlich Offizialsachen zur Beurteilung stehen, kann nach § 126 lit. b ZPO keine weitere Einschränkung im Sinn eines Vorbehalts für ein vorgängig einzureichendes Kostensicherungsgesuch gemacht werden. Es steht der Beklagten jedoch frei, vom Kläger eine Sicherheitsleistung im Sinne von § 125 Abs. 1 lit. b ZPO zu verlangen, soweit eine Herabsetzung von Frauenalimenten beantragt ist.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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