Zusammenfassung des Urteils OG 1995 28: Obergericht
Der Versicherte arbeitete als Lieferfahrer für die Firma R.________ SA und war gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Schweizerischen Nationalen Unfallversicherung (CNA) versichert. Nach einem Arbeitsunfall am 24. August 2007 erhielt er medizinische Behandlung und Arbeitsunfähigkeitsentschädigung, die von der CNA übernommen wurden. Nach einem weiteren Unfall im April 2008, bei dem er Rückenschmerzen erlitt, wurde die Arbeitsunfähigkeit weiterhin von der CNA entschädigt. Trotz ärztlicher Untersuchungen und Gutachten wurde die Zahlung der Leistungen von der CNA eingestellt, da kein kausaler Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall nachgewiesen werden konnte. Der Versicherte legte erfolglos Widerspruch ein und reichte schliesslich Klage ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben, und es werden keine Entschädigungen gewährt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1995 28 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Justizkommission |
Datum: | 18.12.1995 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | §§ 123, 125, 126 lit.b und 130ff. ZPO. Wird der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ist der mittellosen beklagten Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur für den Fall der Leistung des von der klagenden Partei noch einzuverlangenden Gerichtskostenvorschusses zu bewilligen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich subsidiär gegenüber einer Sicherheitsleistung für die Parteikosten, es sei denn, eine der in § 126 ZPO formulierten Ausnahmen greife Platz. |
Schlagwörter : | Gerichtskosten; Rechtspflege; Gerichtskostenvorschuss; Urteilsabänderungsprozess; Rekursverfahren; Höhe; Säumnisfolge; Urteilsabänderungsklage; Auswirkungen; Faktischer; Einlassungszwang; Kostenvorschuss; Offizialsachen; Beurteilung; Einschränkung; Vorbehalts; Kostensicherungsgesuch; Beklagten; Sicherheitsleistung; Sinne; Herabsetzung; Frauenalimenten |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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